Häufige Fragen (FAQs)
Brandschutzbeauftragter (2)
Ein Brandschutzbeauftragter unterstützt Unternehmen dabei, alle gesetzlichen und organisatorischen Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes einzuhalten. Dazu gehören Gefährdungsbeurteilungen, Brandschutzordnungen, Begehungen, Unterweisungen und die Beratung der Geschäftsführung.
Ja, in vielen Betrieben ist er verpflichtend – abhängig von Landesrecht, Sonderbauverordnungen, Versicherungsauflagen oder Gefährdungspotenzial und dem Brandschutzkonzept
Gefahrstoffbeauftragter (3)
Er erstellt und pflegt und erstellt das Gefahrstoffverzeichnis, bewertet Risiken, unterstützt bei Schutzmaßnahmen, organisiert Unterweisungen und achtet auf die Einhaltung der Gefahrstoffverordnung.
Immer dann, wenn mit Gefahrstoffen gearbeitet, gelagert oder transportiert wird – unabhängig von der Menge.
Mindestens jährlich sowie bei Änderungen von Prozessen, Stoffen oder Arbeitsbereichen.
Brandschutzhelfer (3)
Brandschutzhelfer sind Mitarbeitende, die im Ernstfall Entstehungsbrände bekämpfen und Evakuierungen unterstützen.
Mindestens 5 % der Beschäftigten – bei erhöhter Brandgefährdung entsprechend mehr.
Alle 3 bis 5 Jahre, bei erhöhtem Risiko häufiger.
Prüfung von Brandschutztüren und -toren mit und ohne Feststellanlage (3)
Weil sie im Ernstfall Leben retten. Nur funktionierende Türen verhindern die Ausbreitung von Feuer und Rauch.
Mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person.
Schließverhalten, Beschädigungen, Kennzeichnungen, Dichtungen, Feststellanlagen, Freigängigkeit und Funktion aller Bauteile.
Spielplatzprüfungen (3)
Um Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit von Kindern zu gewährleisten. Betreiber sind gesetzlich zur regelmäßigen Kontrolle verpflichtet.
- Jährliche Hauptinspektion durch eine qualifizierte Fachkraft
- Operative Inspektionen monatlich
- Visuelle Kontrollen wöchentlich oder täglich (je nach Nutzung)
Standsicherheit, Verschleiß, Fallräume, Beläge, Beschädigungen, Vandalismus, Normkonformität.
Prüfung von Rauchmeldern (3)
Mindestens einmal jährlich – gesetzlich vorgeschrieben in Wohngebäuden.
Funktionskontrolle, Sichtprüfung, Batteriestatus, korrekte Montageposition und Austausch bei Alterung.
Der Eigentümer, eine verantwortliche Person oder ein Fachbetrieb.
Sicherheitsbeauftragter (4)
Ja – aber erst ab 50 Beschäftigten. Unter 50 Mitarbeitenden besteht die Pflicht nur, wenn eine besondere Gefährdungslage vorliegt (z. B. Baustellen, erhöhte Unfallgefahren).
Die Bundesregierung hat den Schwellenwert im Rahmen des Bürokratieabbaus erhöht, um kleine Betriebe zu entlasten.
- Ab 50 Beschäftigten: mindestens 1 Sicherheitsbeauftragter
- Ab 250 Beschäftigten: in der Regel mehrere, abhängig von Gefährdungen und Arbeitsbereichen (branchenabhängig).
Er unterstützt den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz, erkennt Gefährdungen, spricht sicherheitsrelevante Themen an und hilft, Unfälle zu vermeiden.